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OG O3V-23-21

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-02-20 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Der am XX.XX.1984 geborene A.(nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer), damals zuletzt als G. tätig, meldete sich im August 2022 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Unter den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung führte er "Long Covid" auf (act. 7.2/1). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen. Am 12. Oktober 2022 führte sie mit dem Versicherten ein Assessmentgespräch (act. 7.2/17). Mit Vorbescheid vom 20. März 2023 hielt sie gegenüber dem Versicherten fest, es bestehe weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente (act. 7.2/28). Am 25. April 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch die Organisation D., einen Einwand und forderte die Zusprache beruflicher Massnahmen (act. 7.2/32). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 31. Mai 2023 an ihrem Vorbescheid fest (act. 7.2/35). B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 gelangte der Versicherte, vertreten durch RA AA. von der Organisation C., an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 14. September 2023 erstattet (act. 5). Mit Replik vom 6. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 10). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. C. Mit Verfügung vom 17. August 2023 (Verfahren ERV 23 33) wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerde- verfahren gewährt. Seite 2

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 1.1 Der angefochtene Entscheid regelt einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, ist mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Im Kanton Appen- zell Ausserrhoden beurteilt das Obergericht in seiner Eigenschaft als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen solche Entscheide (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010; bGS 145.31). Auf dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung ist sodann die Bestimmung von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu beachten, gemäss welcher Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten sind. Da vorliegend eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Gegenstand der Beschwerde bildet, ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben.

E. 1.2 Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der

E. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass

letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und

Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und

Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes

vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung vom

11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;

SR 830.11), des IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-

cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.

Seite 3

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehaltlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364

E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem

1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs vorliegend ebenfalls

frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechts-

vorschriften anwendbar (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV.2023.00288 vom 22. August 2023 E. 1.1).

2.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8

Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind

insbesondere zu berücksichtigen:

a. das Alter;

b. der Entwicklungsstand;

c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis

eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme

geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf

Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der

Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig

sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen

(lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis),

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

Seite 4

2.4

Anspruch auf Integrationsmassnahmen haben unter anderem versicherte Personen, die seit

mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Der Anspruch besteht

nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von

Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 lit. a und 1bis IVG).

Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in

Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2

IVV). Im Übrigen sind Integrationsmassnahmen den Anspruchsvoraussetzungen der

Art. 8 - 11a unterworfen (ERWIN MURER, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung

und Integration, Kommentar zu Art. 1a, 3a-3c, 6a, 7a-7c, 7d und 14a des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, 2009, N. 15 zu Art. 14a IVG; Urteil

des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O3V 23 13 vom 12. Dezember 2023 E. 3.5.2).

E. 3 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Integrationsmassnahmen. In der angefochtenen Verfügung wurde ein solcher verneint. Der Begründung des Entscheids ist zu entnehmen, es sei dem Versicherten zuzumuten, seine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit mittels Selbsteingliederung umzusetzen. Gesundheitliche Schwierigkeiten, welche die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschweren könnten, seien nicht auszumachen. Der Versicherte sieht demgegenüber die Voraussetzungen für die Zusprache von Integrationsmassnahmen als erfüllt an. Es sei unzutreffend, dass er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung könne die berufliche Eingliederung nicht umgesetzt werden.

E. 4 Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage in den wesentlichen Zügen

darzustellen.

a) Am 9. Juni 2022 berichtete das Spital E. über eine Untersuchung vom 25. Mai 2022.

Dabei stellte es die Diagnose eines anhaltenden symptomatischen Covid-19-Zustandes.

Anamnestisch wurde in dem Bericht ausgeführt, der Versicherte sei von seinem Hausarzt

in die Long Covid Sprechstunde zugewiesen worden. Der Patient sei im März 2022 an

Covid-19 erkrankt. Im Rahmen der akuten Erkrankung habe er an Fieber,

Atembeschwerden, Husten, Schnupfen sowie Anosmie gelitten. Nach ca. zwei Wochen

habe sich die Symptomatik erholt, sodass er wieder zur Arbeit gegangen sei. Dies sei

eine Woche lang gut gegangen, doch nach einer Woche habe er sich total erschöpft

gefühlt. Seither fühle er sich energielos. Zudem bestünden Durchschlafstörungen mit

deutlich erhöhtem Schlafbedarf (der Patient schlafe bis zu 17 – 18 Stunden täglich).

Seite 5

Zudem sei die körperliche Ausdauer reduziert und der Patient habe schon bei kleinen

körperlichen Anstrengungen wie Treppensteigen eine Kurzatmigkeit verspürt. Zudem

verspüre er häufig Rückenschmerzen, welche bis nach pektoral ausstrahlten. In seiner

Beurteilung legte das Spital E. dar, in der Zusammenschau der Befunde lasse sich die

aktuelle Symptomatik am ehesten im Rahmen eines postviralen Fatigue-Syndroms

erklären. Aufgrund des kurzen zeitlichen Verlaufes könne noch von einem anhaltend

symptomatischen Covid-19-Zustand gesprochen werden. Typisch sei insbesondere die

belastungsabhängige Fatigue-Symptomatik, welche mittels physio- und ergo-

therapeutischer Pacing-Therapie behandelt werden könne. Auch Durchschlafstörungen

würden bei diesem Patientenkollektiv häufig beobachtet (act. 7.2/13).

b) Im Zuge einer Verlaufskontrolle vom 12. August 2022 berichtete das Spital E., eine

relevante Besserung sei noch nicht eingetreten. Der Patient habe zwischenzeitlich die

Physio- und Ergotherapie pausieren müssen, da er krank geworden sei, werde dies aber

wieder in Angriff nehmen. Die schlafhygienischen Massnahmen würden eingehalten.

Ebenso habe der Patient die Pacing-Strategien gut im Alltag einbauen können und

versucht, körperlich aktiv zu bleiben, mit täglicher Aktivität. Die bisherigen

medikamentösen Versuche, die Schlafqualität und –quantität wieder zu verbessern,

seien fehlgeschlagen aufgrund von Nebenwirkungen. Mit dem Patienten sei deshalb eine

schlafregulierende Therapie mit Melatonin besprochen worden. Eine Wiederaufnahme

der Arbeitstätigkeit sei im Moment nicht realistisch. Sollten sich die Symptome

verbessern, sei grundsätzlich die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit in langsamen

Schritten und initial tiefdosiert möglich (act. 7.2/20).

c) Nach der nächsten Kontrolle vom 4. Oktober 2022 erklärte das Spital E., anamnestisch

gehe es dem Versicherten aktuell noch etwas schlechter. Vor zwei Wochen habe er einen

erneuten Crash gehabt mit einer vorangehenden Erkältung. Aggraviert worden seien die

Beschwerden durch einen zusätzlichen psychischen Stress aufgrund von

Versicherungsproblemen. Aktuell sei sowohl die Fatigue-Symptomatik verstärkt, die

körperliche Leistungsfähigkeit vermindert und auch der Schlaf wieder schlechter.

Aufgrund der aktuell ausgeschöpften ambulanten Therapieoptionen sei mit dem

Patienten die Möglichkeit einer stationären psychosomatischen Rehabilitation

besprochen worden. Der Patient sei mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 7.2/38,

S. 16).

d) Eine weitere Sprechstunde im Spital E. erfolgte am 10. November 2022. Das Spital

berichtete damals, der Patient sei für eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit

erschienen. Es sei eine stationäre Long Covid Rehabilitation in der Klinik F. geplant.

Seite 6

Anamnestisch gehe es dem Patienten unverändert bis tendenziell leicht schlechter. Neue

Symptome seien keine aufgetreten (act. 7.2/20).

e) Vom 15. Dezember 2022 bis 18. Januar 2023 befand sich der Versicherte in stationärer

Rehabilitation in der Klinik F. Diese schilderte in ihrem Austrittsbericht vom 2. Februar

2023, der Versicherte habe sehr motiviert an ihrem Therapieprogramm teilgenommen,

habe praktisch nie von den Therapien dispensiert werden müssen. Während der

Rehabilitation habe er von der schwächsten in die höchste von 3 Leistungsgruppen

aufsteigen und zuletzt an einer Tageswanderung von mehreren Stunden teilnehmen

können. Auch das Lesen mehrerer Bücher pro Woche sei ihm bei Entlassung möglich

gewesen. Es hätten auch folgende Symptome verbessert werden können: Fatigue,

Belastungsintoleranz, reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit mit Kurzatmigkeit bei

Anstrengung, mittelschwere Konzentrationsstörungen, leichte Merkfähigkeitsstörungen,

schnelle kognitive Ermüdung, psychische Belastung und die Durchschlafstörungen,

intermittierende Kopfschmerzen und Schwindel. Die Rehabilitationsziele und die

persönlichen Erwartungen seien teilweise erreicht worden. Das stationäre Setting mit

dem interprofessionellen und multimodalen Ansatz habe es gebraucht, um diese

Fortschritte zu erzielen. Trotz der beschriebenen Verbesserungen bestünden weiterhin

körperliche, psychische und kognitive Funktionseinschränkungen. Die durchgeführten

Therapieeinheiten und die Testungen sagten v.a. etwas über die kurzfristige

Leistungsfähigkeit – ausser der Tageswanderung – aus. Somit sollte die relativ gute

Leistungsfähigkeit nun auch über die Dauer von mehreren Stunden evaluiert werden.

Eine solche könnte im Rahmen von Integrationsmassnahmen erprobt und weiter

ausgebaut werden. Bei Entlassung habe noch eine vermehrte physische, emotionale und

kognitive Erschöpfbarkeit bestanden, mit der Notwendigkeit, öfters Pausen während des

Alltags zu machen. Der Verlauf der Erschöpfung sei bis zum Austritt instabil geblieben.

Ebenso bestünden noch folgende teilweise einschränkenden Symptome: intermittierende

Fatigue, leichte Konzentrationsstörungen vor allem in lauter Umgebung bzw. im

Gruppensetting, psychisches und physisches Belastungsdefizit, gelegentlich Durch-

schlafstörungen, intermittierende Kopfschmerzen. Nichtsdestotrotz habe der Patient gute

Strategien erarbeitet, mit den belastenden Symptomen umzugehen, diese Strategien

seien bereits während der Rehabilitation eingeübt und umgesetzt worden. Es bestehe

noch weiteres Rehabilitationspotential, welches nun aber im sozialen und beruflichen

Alltag ambulant durchgeführt werden könne und solle. Nach einer weiteren vierwöchigen

Zeit mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit, die zur Organisation der ambulanten Rehabilitation

genutzt werde, könne im Verlauf mit einem vorsichtigen Wiedereinstieg in den

Arbeitsprozess begonnen werden. Es sei zu empfehlen, diesen in Zusammenarbeit mit

der IV zu koordinieren. Integrationsmassnahmen mit dem Ziel zum Einstieg in eine

Seite 7

Erstausbildung im Sommer 2023 seien aufgrund der gezeigten massiven Fortschritte und

den Leistungen bei Austritt als realistisch anzusehen. Der Wiedereinstieg in die Arbeit sei

entweder als therapeutischer Arbeitsversuch mit 2 – 3 Stunden pro Tag an 4 – 5 Tagen

pro Woche unter Einhaltung des Pausenmanagements oder im Rahmen von

Integrationsmassnahmen mit einem Belastbarkeitstraining zu empfehlen. Eine

längerfristige Arbeitsfähigkeit von 75 % (in adaptierten Tätigkeiten) sei aus

rehabilitationsmedizinischer Sicht realistisch. Aktuell sei vor allem eine körperlich leichte

Arbeit (5 – 10 kg) empfohlen. Sollte eine körperlich schwere Belastung angestrebt

werden, so müsste vorher die entsprechende Leistungsfähigkeit beurteilt und allenfalls

überprüft werden. Das Bedienen gefährlicher Maschinen sei derzeit aus kognitiven

Gründen (schnelle Ermüdbarkeit) nicht möglich (act. 7.2/25).

f) Der Regionale ärztliche Dienst (RAD) führte mit Bericht vom 24. Februar 2023 bezüglich

der Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert aus, es sei gemäss plausiblem

Austrittsbericht der Klinik F. mittels IV gestützter Integrationsmassnahmen eine berufliche

Eingliederung zu empfehlen. Exakte Zahlen bezüglich Arbeitsfähigkeit seien nicht zu

nennen und müssten in praxi erprobt bzw. aufgebaut werden. Was das Adaptionsprofil

betrifft, ist im RAD-Bericht festgehalten: Körperlich leicht, kognitiv vorerst einfache

Anforderungen, schrittweise dann langsam aufzubauen. Die Prognose sei günstig. Die

angestammte Tätigkeit sei befristet gewesen und im Zuge der Erkrankung nicht mehr

möglich. Grundsätzlich wäre diese wieder zuzumuten, sofern die berufliche Integration

gelinge (act. 7.2/27).

g) Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Versicherte einen

Fragebogen ein, den er dem Spital E. vorgelegt hatte. Das Spital E. machte darin am 30.

Juni 2023 namentlich folgende Angaben: Von Behandlungsbeginn bis Februar 2023 habe

aufgrund der ausgeprägten Erschöpfungssymptomatik mit kognitiver und körperlicher

Leistungsintoleranz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies sowohl

angestammt als auch adaptiert. Ab Februar 2023 wäre die Teilnahme an einer

Integrationsmassnahme von 8 Stunden pro Woche möglich. Der Versicherte sei im

Hinblick auf seine berufliche Eingliederung auf Integrationsmassnahmen angewiesen.

Dabei sei aufgrund der Erschöpfungssymptomatik initial nur ein niedriges Pensum von

maximal zwei Stunden pro Tag möglich. Zudem müsse bei fluktuierender Klinik auch ein

striktes Pausenmanagement eingehalten werden können, und der Patient bei Bedarf vor

Reizüberflutung bewahrt werden, was sonst zu einer Symptomverschlechterung führen

könnte. Diese Voraussetzungen seien ohne das geschützte Umfeld einer

Re-Integrationsmassnahme kaum zu gewährleisten (act. 2.4).

Seite 8

h) Einer seitens der IV-Stelle vernehmlassungsweise beigebrachten weiteren Stellung-

nahme des RAD vom 8. September 2023 ist zu entnehmen, es sei davon auszugehen,

dass beim Versicherten keine relevante dauerhafte therapierefraktäre gesundheitliche

Handicapierung bestehen bleiben werde, welche sich auf die zumutbare Arbeitsleistung

auswirken werde. IV-gestützte Eingliederungsmassnahmen schienen aus arbeits-

medizinischer Sicht für diesen Versicherten nicht unbedingt notwendig, habe er doch

einerseits jahrelang als Nichterwerbstätiger (vermutlich aus dem Familienerbe) leben

können, habe aber auch, aus welchen Beweggründen denn auch immer, so es scheinbar

Zeit gewesen sei, aus eigenen Anstrengungen bei guter persönlicher Ressourcenlage es

geschafft, sich selber wieder einer Erwerbsarbeit zuzuführen. Von aussen betrachtet sei

wohl aus sozialmedizinischer Sicht das Hauptproblem für den Versicherten, dass er sich

selber in seinen Fähigkeiten überschätze und deshalb zu hohe Berufsziele anstrebe, wo

es dann eben doch nicht klappe (act. 6).

E. 5 5.1

Im Folgenden ist zu beurteilen, ob sich die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht

als korrekt erweist. Die IV-Stelle ging darin wie gesehen davon aus, dass der Versicherte

seine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich wiedererlangt habe und keine gesundheitlichen

Schwierigkeiten bestünden, welche für ihn die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle

erschweren könnten. Allfällige Erschwernisse bei der Arbeitssuche seien auf die fehlende

Ausbildung und die geringe Berufserfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen und

nicht auf invaliditätsbedingte Faktoren. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht

gefolgt werden. Im oben zitierten Austrittsbericht der Klinik F. (E. 4 lit. e) wird fundiert

dargelegt, dass der Versicherte auch nach Beendigung der stationären Rehabilitation noch

einschränkende Symptome aufwies, so eine intermittierende Fatigue, leichte Konzentrations-

störungen vor allem in lauter Umgebung bzw. im Gruppensetting, psychisches und

physisches Belastungsdefizit, gelegentlich Durchschlafstörungen, intermittierende Kopf-

schmerzen. Eine Arbeitsfähigkeit wurde von der Klinik offensichtlich noch nicht als gegeben

angesehen. Die Klinik erörterte diesbezüglich, die von ihr durchgeführten Testungen würden

vor allem etwas über die kurzfristige Leistungsfähigkeit aussagen. Die zuständigen Ärzte

empfahlen explizit eine Evaluation der Leistungsfähigkeit über mehrere Stunden. Der

Wiedereinstieg in die Arbeit habe entweder als therapeutischer Arbeitsversuch mit 2 – 3

Stunden pro Tag an 4 – 5 Tagen pro Woche unter Einhaltung des Pausenmanagements oder

im Rahmen von Integrationsmassnahmen mit einem Belastbarkeitstraining zu erfolgen. Es

kann entgegen der Vorinstanz also nicht die Rede davon sein, dass der Versicherte nach

dem Aufenthalt in F. seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte. Die Klinik sprach nur davon,

dass längerfristig in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % als realistisch

Seite 9

anzusehen sei. Bedeutsam erscheint auch, dass der RAD in seiner ersten Stellungnahme

vom 24. Februar 2023 die Ausführungen der Klinik F. als plausibel erachtet und sich der

Empfehlung, gemäss welcher Integrationsmassnahmen durchzuführen seien,

angeschlossen hatte. Weshalb die IV-Stelle dieser Empfehlung nicht nachkam, kann letztlich

nicht nachvollzogen werden. Es erscheint aktenmässig hinreichend ausgewiesen, dass der

Versicherte hinsichtlich seiner beruflichen Wiedereingliederung durch gesundheitliche

Faktoren beeinträchtigt ist. In dieser Hinsicht sei auch auf die Stellungnahme des Spital E.

vom 30. Juni 2023 hingewiesen, aus der hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer sowohl in

seiner angestammten als auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit besteht, weshalb er auf Integrationsmassnahmen angewiesen sei

(vgl. E. 4 lit. g). Anders als der angefochtene Entscheid dies annimmt, können nach dem

Gesagten also nicht einfach invaliditätsfremde Faktoren für die Schwierigkeiten des

Versicherten, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, verantwortlich gemacht werden.

Soweit die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 8. September 2023

(vgl. E. 4 lit. h) an ihrer Verfügung nach wie vor festhält, erscheint dies fragwürdig. Mit Blick

auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte – sowie seine eigene abweichende frühere

Beurteilung – erscheint es ungereimt, dass der RAD Integrationsmassnahmen nun plötzlich

nicht für unbedingt notwendig hält. Der Verweis darauf, der Versicherte habe es schon früher

geschafft, sich aus eigenen Anstrengungen einer Erwerbsarbeit zuzuführen, lässt

unberücksichtigt, dass jener aktuell im Gegensatz zu früher an erheblichen gesundheitlichen

Problemen leidet. Auch das Argument, der Versicherte setze sich zu ambitionierte

Berufsziele, verfängt nicht, da dem Beschwerdeführer derzeit aus medizinischer Sicht

keinerlei Arbeit zugemutet werden kann, wie auch immer diese geartet ist. In Anbetracht der

beiden von einander abweichenden Stellungnahmen des RAD liegt auf dessen Seite eine

eigentliche Kehrtwende vor, für die er keine konkrete Begründung liefert. Der zuständige

versicherungsinterne Mediziner brachte zwar noch vor, die Sachbearbeitung der IV-Stelle sei

formal gar nicht gehalten gewesen, seinem Vorschlag in der Stellungnahme vom 24. Februar

2023 zu folgen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, war es aber eben rechtlich nicht zu

vertreten, dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2023 über die Empfehlungen

der Klinik F. und ihres eigenen ärztlichen Dienstes hinweggesetzt hat.

E. 5.2 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Eine derzeitige seit mindestens 6 Monaten bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch adaptiert erscheint hier in Anbetracht der Seite 10 Einschätzungen des Spital E. und der Klinik F. als ausgewiesen. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass durch Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen zur Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (vgl. dazu Art. 14a Abs. 1bis IVG), zumal die Klinik F. längerfristig eine 75%ige Arbeitsfähigkeit adaptiert als realistisch ansieht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – vgl. dazu insbesondere die Stellungnahme des Spital E. vom 30. Juni 2023 (act. 2.4) – im Stande, mindestens 8 Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Art. 4quater IVV). Das Spital E. führte dabei auch in fundierter Weise aus, weshalb der Versicherte auf Integrationsmassnahmen angewiesen ist. Bei fluktuierender Klinik müsse ein striktes Pausenmanagement eingehalten werden können und der Patient bei Bedarf vor Reizüberflutung bewahrt werden, was sonst zu einer Symptomverschlechterung führen könnte. In diesem Sinne ist im Ergebnis zu schliessen, dass der Versicherte entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung die seitens der gesundheitlichen Einschränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmassnahmen erfüllt.

E. 5.3 Die vorstehenden Erwägungen führen zusammenfassend zur Gutheissung der Beschwerde. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens sechs Monaten arbeits- unfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat.

E. 6 6.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend wird eine Gebühr von Fr. 800.-- erhoben, die auf die Staatskasse zu nehmen ist, da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt und der unterliegenden IV-Stelle in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Gerichtskosten auferlegt werden.

E. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. In diesem Sinne hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Letztere ist vom Versicherungsgericht festzusetzen, wobei die Bemessung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses erfolgt (Art. 61 lit. g ATSG). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). In Sozialversicherungsverfahren vor Seite 11 Obergericht ist das anwaltliche Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Ver- ordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall. Unter den gegebenen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 resultiert. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrations-massnahmen hat.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Bundesamt für Sozialversicherungen, mit Gerichtsurkunde Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Marc Giger versandt am: 22. Februar 2024 Seite 13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 20. Februar 2024

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger

Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider

Obergerichtsschreiber M. Giger

Verfahren Nr. O3V 23 21

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A.

vertreten durch: RA AA.

Organisation C.

Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst,

Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau

Gegenstand Eingliederungsmassnahmen

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell

Ausserrhoden vom 31. Mai 2023

Rechtsbegehren

I. des Beschwerdeführers:

1. Die Verfügung vom 31. Mai 2023 der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden sei aufzuheben

und es seien dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen, insbesondere

Integrationsmassnahmen, zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

II. der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Der am XX.XX.1984 geborene A.(nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer),

damals zuletzt als G. tätig, meldete sich im August 2022 zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an. Unter den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung führte

er "Long Covid" auf (act. 7.2/1). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserhoden

(nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen

Abklärungen. Am 12. Oktober 2022 führte sie mit dem Versicherten ein Assessmentgespräch

(act. 7.2/17). Mit Vorbescheid vom 20. März 2023 hielt sie gegenüber dem Versicherten fest,

es bestehe weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente (act.

7.2/28). Am 25. April 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch die Organisation D., einen

Einwand und forderte die Zusprache beruflicher Massnahmen (act. 7.2/32). Die IV-Stelle hielt

mit Verfügung vom 31. Mai 2023 an ihrem Vorbescheid fest (act. 7.2/35).

B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 gelangte der Versicherte, vertreten durch RA AA. von der

Organisation C., an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte das eingangs

zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf

Beschwerdeabweisung wurde am 14. September 2023 erstattet (act. 5). Mit Replik vom 6.

November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 10). Die

Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Duplik.

C. Mit Verfügung vom 17. August 2023 (Verfahren ERV 23 33) wurde dem Versicherten die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerde-

verfahren gewährt.

Seite 2

Erwägungen

1. 1.1

Der angefochtene Entscheid regelt einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, ist

mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundes-

gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur

Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Im Kanton Appen-

zell Ausserrhoden beurteilt das Obergericht in seiner Eigenschaft als kantonales Versiche-

rungsgericht Beschwerden gegen solche Entscheide (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes

vom 13. September 2010; bGS 145.31). Auf dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung ist

sodann die Bestimmung von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu beachten, gemäss welcher Verfügungen der

kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten

sind. Da vorliegend eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Gegenstand der

Beschwerde bildet, ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben.

1.2

Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der

3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des

Kantons Appenzell Ausserrhoden [https:// staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff.

2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.

1.3

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass

letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und

Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und

Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes

vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung vom

11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;

SR 830.11), des IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-

cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.

Seite 3

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehaltlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364

E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem

1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs vorliegend ebenfalls

frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechts-

vorschriften anwendbar (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV.2023.00288 vom 22. August 2023 E. 1.1).

2.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8

Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind

insbesondere zu berücksichtigen:

a. das Alter;

b. der Entwicklungsstand;

c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis

eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme

geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf

Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der

Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig

sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen

(lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis),

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

Seite 4

2.4

Anspruch auf Integrationsmassnahmen haben unter anderem versicherte Personen, die seit

mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Der Anspruch besteht

nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von

Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 lit. a und 1bis IVG).

Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in

Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2

IVV). Im Übrigen sind Integrationsmassnahmen den Anspruchsvoraussetzungen der

Art. 8 - 11a unterworfen (ERWIN MURER, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung

und Integration, Kommentar zu Art. 1a, 3a-3c, 6a, 7a-7c, 7d und 14a des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, 2009, N. 15 zu Art. 14a IVG; Urteil

des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O3V 23 13 vom 12. Dezember 2023 E. 3.5.2).

3. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen,

insbesondere Integrationsmassnahmen. In der angefochtenen Verfügung wurde ein solcher

verneint. Der Begründung des Entscheids ist zu entnehmen, es sei dem Versicherten

zuzumuten, seine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit mittels Selbsteingliederung umzusetzen.

Gesundheitliche Schwierigkeiten, welche die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle

erschweren könnten, seien nicht auszumachen. Der Versicherte sieht demgegenüber die

Voraussetzungen für die Zusprache von Integrationsmassnahmen als erfüllt an. Es sei

unzutreffend, dass er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Ohne Unterstützung durch

die Invalidenversicherung könne die berufliche Eingliederung nicht umgesetzt werden.

4. Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage in den wesentlichen Zügen

darzustellen.

a) Am 9. Juni 2022 berichtete das Spital E. über eine Untersuchung vom 25. Mai 2022.

Dabei stellte es die Diagnose eines anhaltenden symptomatischen Covid-19-Zustandes.

Anamnestisch wurde in dem Bericht ausgeführt, der Versicherte sei von seinem Hausarzt

in die Long Covid Sprechstunde zugewiesen worden. Der Patient sei im März 2022 an

Covid-19 erkrankt. Im Rahmen der akuten Erkrankung habe er an Fieber,

Atembeschwerden, Husten, Schnupfen sowie Anosmie gelitten. Nach ca. zwei Wochen

habe sich die Symptomatik erholt, sodass er wieder zur Arbeit gegangen sei. Dies sei

eine Woche lang gut gegangen, doch nach einer Woche habe er sich total erschöpft

gefühlt. Seither fühle er sich energielos. Zudem bestünden Durchschlafstörungen mit

deutlich erhöhtem Schlafbedarf (der Patient schlafe bis zu 17 – 18 Stunden täglich).

Seite 5

Zudem sei die körperliche Ausdauer reduziert und der Patient habe schon bei kleinen

körperlichen Anstrengungen wie Treppensteigen eine Kurzatmigkeit verspürt. Zudem

verspüre er häufig Rückenschmerzen, welche bis nach pektoral ausstrahlten. In seiner

Beurteilung legte das Spital E. dar, in der Zusammenschau der Befunde lasse sich die

aktuelle Symptomatik am ehesten im Rahmen eines postviralen Fatigue-Syndroms

erklären. Aufgrund des kurzen zeitlichen Verlaufes könne noch von einem anhaltend

symptomatischen Covid-19-Zustand gesprochen werden. Typisch sei insbesondere die

belastungsabhängige Fatigue-Symptomatik, welche mittels physio- und ergo-

therapeutischer Pacing-Therapie behandelt werden könne. Auch Durchschlafstörungen

würden bei diesem Patientenkollektiv häufig beobachtet (act. 7.2/13).

b) Im Zuge einer Verlaufskontrolle vom 12. August 2022 berichtete das Spital E., eine

relevante Besserung sei noch nicht eingetreten. Der Patient habe zwischenzeitlich die

Physio- und Ergotherapie pausieren müssen, da er krank geworden sei, werde dies aber

wieder in Angriff nehmen. Die schlafhygienischen Massnahmen würden eingehalten.

Ebenso habe der Patient die Pacing-Strategien gut im Alltag einbauen können und

versucht, körperlich aktiv zu bleiben, mit täglicher Aktivität. Die bisherigen

medikamentösen Versuche, die Schlafqualität und –quantität wieder zu verbessern,

seien fehlgeschlagen aufgrund von Nebenwirkungen. Mit dem Patienten sei deshalb eine

schlafregulierende Therapie mit Melatonin besprochen worden. Eine Wiederaufnahme

der Arbeitstätigkeit sei im Moment nicht realistisch. Sollten sich die Symptome

verbessern, sei grundsätzlich die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit in langsamen

Schritten und initial tiefdosiert möglich (act. 7.2/20).

c) Nach der nächsten Kontrolle vom 4. Oktober 2022 erklärte das Spital E., anamnestisch

gehe es dem Versicherten aktuell noch etwas schlechter. Vor zwei Wochen habe er einen

erneuten Crash gehabt mit einer vorangehenden Erkältung. Aggraviert worden seien die

Beschwerden durch einen zusätzlichen psychischen Stress aufgrund von

Versicherungsproblemen. Aktuell sei sowohl die Fatigue-Symptomatik verstärkt, die

körperliche Leistungsfähigkeit vermindert und auch der Schlaf wieder schlechter.

Aufgrund der aktuell ausgeschöpften ambulanten Therapieoptionen sei mit dem

Patienten die Möglichkeit einer stationären psychosomatischen Rehabilitation

besprochen worden. Der Patient sei mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 7.2/38,

S. 16).

d) Eine weitere Sprechstunde im Spital E. erfolgte am 10. November 2022. Das Spital

berichtete damals, der Patient sei für eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit

erschienen. Es sei eine stationäre Long Covid Rehabilitation in der Klinik F. geplant.

Seite 6

Anamnestisch gehe es dem Patienten unverändert bis tendenziell leicht schlechter. Neue

Symptome seien keine aufgetreten (act. 7.2/20).

e) Vom 15. Dezember 2022 bis 18. Januar 2023 befand sich der Versicherte in stationärer

Rehabilitation in der Klinik F. Diese schilderte in ihrem Austrittsbericht vom 2. Februar

2023, der Versicherte habe sehr motiviert an ihrem Therapieprogramm teilgenommen,

habe praktisch nie von den Therapien dispensiert werden müssen. Während der

Rehabilitation habe er von der schwächsten in die höchste von 3 Leistungsgruppen

aufsteigen und zuletzt an einer Tageswanderung von mehreren Stunden teilnehmen

können. Auch das Lesen mehrerer Bücher pro Woche sei ihm bei Entlassung möglich

gewesen. Es hätten auch folgende Symptome verbessert werden können: Fatigue,

Belastungsintoleranz, reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit mit Kurzatmigkeit bei

Anstrengung, mittelschwere Konzentrationsstörungen, leichte Merkfähigkeitsstörungen,

schnelle kognitive Ermüdung, psychische Belastung und die Durchschlafstörungen,

intermittierende Kopfschmerzen und Schwindel. Die Rehabilitationsziele und die

persönlichen Erwartungen seien teilweise erreicht worden. Das stationäre Setting mit

dem interprofessionellen und multimodalen Ansatz habe es gebraucht, um diese

Fortschritte zu erzielen. Trotz der beschriebenen Verbesserungen bestünden weiterhin

körperliche, psychische und kognitive Funktionseinschränkungen. Die durchgeführten

Therapieeinheiten und die Testungen sagten v.a. etwas über die kurzfristige

Leistungsfähigkeit – ausser der Tageswanderung – aus. Somit sollte die relativ gute

Leistungsfähigkeit nun auch über die Dauer von mehreren Stunden evaluiert werden.

Eine solche könnte im Rahmen von Integrationsmassnahmen erprobt und weiter

ausgebaut werden. Bei Entlassung habe noch eine vermehrte physische, emotionale und

kognitive Erschöpfbarkeit bestanden, mit der Notwendigkeit, öfters Pausen während des

Alltags zu machen. Der Verlauf der Erschöpfung sei bis zum Austritt instabil geblieben.

Ebenso bestünden noch folgende teilweise einschränkenden Symptome: intermittierende

Fatigue, leichte Konzentrationsstörungen vor allem in lauter Umgebung bzw. im

Gruppensetting, psychisches und physisches Belastungsdefizit, gelegentlich Durch-

schlafstörungen, intermittierende Kopfschmerzen. Nichtsdestotrotz habe der Patient gute

Strategien erarbeitet, mit den belastenden Symptomen umzugehen, diese Strategien

seien bereits während der Rehabilitation eingeübt und umgesetzt worden. Es bestehe

noch weiteres Rehabilitationspotential, welches nun aber im sozialen und beruflichen

Alltag ambulant durchgeführt werden könne und solle. Nach einer weiteren vierwöchigen

Zeit mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit, die zur Organisation der ambulanten Rehabilitation

genutzt werde, könne im Verlauf mit einem vorsichtigen Wiedereinstieg in den

Arbeitsprozess begonnen werden. Es sei zu empfehlen, diesen in Zusammenarbeit mit

der IV zu koordinieren. Integrationsmassnahmen mit dem Ziel zum Einstieg in eine

Seite 7

Erstausbildung im Sommer 2023 seien aufgrund der gezeigten massiven Fortschritte und

den Leistungen bei Austritt als realistisch anzusehen. Der Wiedereinstieg in die Arbeit sei

entweder als therapeutischer Arbeitsversuch mit 2 – 3 Stunden pro Tag an 4 – 5 Tagen

pro Woche unter Einhaltung des Pausenmanagements oder im Rahmen von

Integrationsmassnahmen mit einem Belastbarkeitstraining zu empfehlen. Eine

längerfristige Arbeitsfähigkeit von 75 % (in adaptierten Tätigkeiten) sei aus

rehabilitationsmedizinischer Sicht realistisch. Aktuell sei vor allem eine körperlich leichte

Arbeit (5 – 10 kg) empfohlen. Sollte eine körperlich schwere Belastung angestrebt

werden, so müsste vorher die entsprechende Leistungsfähigkeit beurteilt und allenfalls

überprüft werden. Das Bedienen gefährlicher Maschinen sei derzeit aus kognitiven

Gründen (schnelle Ermüdbarkeit) nicht möglich (act. 7.2/25).

f) Der Regionale ärztliche Dienst (RAD) führte mit Bericht vom 24. Februar 2023 bezüglich

der Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert aus, es sei gemäss plausiblem

Austrittsbericht der Klinik F. mittels IV gestützter Integrationsmassnahmen eine berufliche

Eingliederung zu empfehlen. Exakte Zahlen bezüglich Arbeitsfähigkeit seien nicht zu

nennen und müssten in praxi erprobt bzw. aufgebaut werden. Was das Adaptionsprofil

betrifft, ist im RAD-Bericht festgehalten: Körperlich leicht, kognitiv vorerst einfache

Anforderungen, schrittweise dann langsam aufzubauen. Die Prognose sei günstig. Die

angestammte Tätigkeit sei befristet gewesen und im Zuge der Erkrankung nicht mehr

möglich. Grundsätzlich wäre diese wieder zuzumuten, sofern die berufliche Integration

gelinge (act. 7.2/27).

g) Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Versicherte einen

Fragebogen ein, den er dem Spital E. vorgelegt hatte. Das Spital E. machte darin am 30.

Juni 2023 namentlich folgende Angaben: Von Behandlungsbeginn bis Februar 2023 habe

aufgrund der ausgeprägten Erschöpfungssymptomatik mit kognitiver und körperlicher

Leistungsintoleranz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies sowohl

angestammt als auch adaptiert. Ab Februar 2023 wäre die Teilnahme an einer

Integrationsmassnahme von 8 Stunden pro Woche möglich. Der Versicherte sei im

Hinblick auf seine berufliche Eingliederung auf Integrationsmassnahmen angewiesen.

Dabei sei aufgrund der Erschöpfungssymptomatik initial nur ein niedriges Pensum von

maximal zwei Stunden pro Tag möglich. Zudem müsse bei fluktuierender Klinik auch ein

striktes Pausenmanagement eingehalten werden können, und der Patient bei Bedarf vor

Reizüberflutung bewahrt werden, was sonst zu einer Symptomverschlechterung führen

könnte. Diese Voraussetzungen seien ohne das geschützte Umfeld einer

Re-Integrationsmassnahme kaum zu gewährleisten (act. 2.4).

Seite 8

h) Einer seitens der IV-Stelle vernehmlassungsweise beigebrachten weiteren Stellung-

nahme des RAD vom 8. September 2023 ist zu entnehmen, es sei davon auszugehen,

dass beim Versicherten keine relevante dauerhafte therapierefraktäre gesundheitliche

Handicapierung bestehen bleiben werde, welche sich auf die zumutbare Arbeitsleistung

auswirken werde. IV-gestützte Eingliederungsmassnahmen schienen aus arbeits-

medizinischer Sicht für diesen Versicherten nicht unbedingt notwendig, habe er doch

einerseits jahrelang als Nichterwerbstätiger (vermutlich aus dem Familienerbe) leben

können, habe aber auch, aus welchen Beweggründen denn auch immer, so es scheinbar

Zeit gewesen sei, aus eigenen Anstrengungen bei guter persönlicher Ressourcenlage es

geschafft, sich selber wieder einer Erwerbsarbeit zuzuführen. Von aussen betrachtet sei

wohl aus sozialmedizinischer Sicht das Hauptproblem für den Versicherten, dass er sich

selber in seinen Fähigkeiten überschätze und deshalb zu hohe Berufsziele anstrebe, wo

es dann eben doch nicht klappe (act. 6).

5. 5.1

Im Folgenden ist zu beurteilen, ob sich die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht

als korrekt erweist. Die IV-Stelle ging darin wie gesehen davon aus, dass der Versicherte

seine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich wiedererlangt habe und keine gesundheitlichen

Schwierigkeiten bestünden, welche für ihn die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle

erschweren könnten. Allfällige Erschwernisse bei der Arbeitssuche seien auf die fehlende

Ausbildung und die geringe Berufserfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen und

nicht auf invaliditätsbedingte Faktoren. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht

gefolgt werden. Im oben zitierten Austrittsbericht der Klinik F. (E. 4 lit. e) wird fundiert

dargelegt, dass der Versicherte auch nach Beendigung der stationären Rehabilitation noch

einschränkende Symptome aufwies, so eine intermittierende Fatigue, leichte Konzentrations-

störungen vor allem in lauter Umgebung bzw. im Gruppensetting, psychisches und

physisches Belastungsdefizit, gelegentlich Durchschlafstörungen, intermittierende Kopf-

schmerzen. Eine Arbeitsfähigkeit wurde von der Klinik offensichtlich noch nicht als gegeben

angesehen. Die Klinik erörterte diesbezüglich, die von ihr durchgeführten Testungen würden

vor allem etwas über die kurzfristige Leistungsfähigkeit aussagen. Die zuständigen Ärzte

empfahlen explizit eine Evaluation der Leistungsfähigkeit über mehrere Stunden. Der

Wiedereinstieg in die Arbeit habe entweder als therapeutischer Arbeitsversuch mit 2 – 3

Stunden pro Tag an 4 – 5 Tagen pro Woche unter Einhaltung des Pausenmanagements oder

im Rahmen von Integrationsmassnahmen mit einem Belastbarkeitstraining zu erfolgen. Es

kann entgegen der Vorinstanz also nicht die Rede davon sein, dass der Versicherte nach

dem Aufenthalt in F. seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte. Die Klinik sprach nur davon,

dass längerfristig in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % als realistisch

Seite 9

anzusehen sei. Bedeutsam erscheint auch, dass der RAD in seiner ersten Stellungnahme

vom 24. Februar 2023 die Ausführungen der Klinik F. als plausibel erachtet und sich der

Empfehlung, gemäss welcher Integrationsmassnahmen durchzuführen seien,

angeschlossen hatte. Weshalb die IV-Stelle dieser Empfehlung nicht nachkam, kann letztlich

nicht nachvollzogen werden. Es erscheint aktenmässig hinreichend ausgewiesen, dass der

Versicherte hinsichtlich seiner beruflichen Wiedereingliederung durch gesundheitliche

Faktoren beeinträchtigt ist. In dieser Hinsicht sei auch auf die Stellungnahme des Spital E.

vom 30. Juni 2023 hingewiesen, aus der hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer sowohl in

seiner angestammten als auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit besteht, weshalb er auf Integrationsmassnahmen angewiesen sei

(vgl. E. 4 lit. g). Anders als der angefochtene Entscheid dies annimmt, können nach dem

Gesagten also nicht einfach invaliditätsfremde Faktoren für die Schwierigkeiten des

Versicherten, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, verantwortlich gemacht werden.

Soweit die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 8. September 2023

(vgl. E. 4 lit. h) an ihrer Verfügung nach wie vor festhält, erscheint dies fragwürdig. Mit Blick

auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte – sowie seine eigene abweichende frühere

Beurteilung – erscheint es ungereimt, dass der RAD Integrationsmassnahmen nun plötzlich

nicht für unbedingt notwendig hält. Der Verweis darauf, der Versicherte habe es schon früher

geschafft, sich aus eigenen Anstrengungen einer Erwerbsarbeit zuzuführen, lässt

unberücksichtigt, dass jener aktuell im Gegensatz zu früher an erheblichen gesundheitlichen

Problemen leidet. Auch das Argument, der Versicherte setze sich zu ambitionierte

Berufsziele, verfängt nicht, da dem Beschwerdeführer derzeit aus medizinischer Sicht

keinerlei Arbeit zugemutet werden kann, wie auch immer diese geartet ist. In Anbetracht der

beiden von einander abweichenden Stellungnahmen des RAD liegt auf dessen Seite eine

eigentliche Kehrtwende vor, für die er keine konkrete Begründung liefert. Der zuständige

versicherungsinterne Mediziner brachte zwar noch vor, die Sachbearbeitung der IV-Stelle sei

formal gar nicht gehalten gewesen, seinem Vorschlag in der Stellungnahme vom 24. Februar

2023 zu folgen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, war es aber eben rechtlich nicht zu

vertreten, dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2023 über die Empfehlungen

der Klinik F. und ihres eigenen ärztlichen Dienstes hinweggesetzt hat.

5.2

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige

Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG),

sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus

(BGE 137 V 1 E. 7). Eine derzeitige seit mindestens 6 Monaten bestehende vollständige

Arbeitsunfähigkeit sowohl angestammt als auch adaptiert erscheint hier in Anbetracht der

Seite 10

Einschätzungen des Spital E. und der Klinik F. als ausgewiesen. Weiter kann davon

ausgegangen werden, dass durch Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen

zur Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (vgl. dazu

Art. 14a Abs. 1bis IVG), zumal die Klinik F. längerfristig eine 75%ige Arbeitsfähigkeit adaptiert

als realistisch ansieht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – vgl. dazu

insbesondere die Stellungnahme des Spital E. vom 30. Juni 2023 (act. 2.4) – im Stande,

mindestens 8 Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Art.

4quater IVV). Das Spital E. führte dabei auch in fundierter Weise aus, weshalb der Versicherte

auf Integrationsmassnahmen angewiesen ist. Bei fluktuierender Klinik müsse ein striktes

Pausenmanagement eingehalten werden können und der Patient bei Bedarf vor

Reizüberflutung bewahrt werden, was sonst zu einer Symptomverschlechterung führen

könnte. In diesem Sinne ist im Ergebnis zu schliessen, dass der Versicherte entgegen der

von der Vorinstanz vertretenen Auffassung die seitens der gesundheitlichen

Einschränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmassnahmen

erfüllt.

5.3

Die vorstehenden Erwägungen führen zusammenfassend zur Gutheissung der Beschwerde.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens sechs Monaten arbeits-

unfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat.

6. 6.1

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend

wird eine Gebühr von Fr. 800.-- erhoben, die auf die Staatskasse zu nehmen ist, da der

Beschwerdeführer vollständig obsiegt und der unterliegenden IV-Stelle in Anwendung von

Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Gerichtskosten auferlegt werden.

6.2

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. In diesem Sinne hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten. Letztere ist vom Versicherungsgericht festzusetzen,

wobei die Bemessung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache

sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses erfolgt (Art. 61 lit. g ATSG). Im Übrigen ist die

Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundes-

gerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). In Sozialversicherungsverfahren vor

Seite 11

Obergericht ist das anwaltliche Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Ver-

ordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]). Vorliegend handelt es

sich um einen durchschnittlich leichten Fall. Unter den gegebenen Umständen ist für die

Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem

Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt

wird. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, so dass

insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 resultiert.

Seite 12

Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Mai

2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrations-massnahmen hat.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 2'800.20 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Bundesamt für Sozialversicherungen, mit Gerichtsurkunde

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Marc Giger

versandt am: 22. Februar 2024

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